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Waadtländer Ergänzungsleistungen für Familien und für die Überbrückungsrente

Die Waadtländer Ergänzungsleistungen für Familien und für die Überbrückungsrente sind so angelegt, dass sie einerseits den Familien, die ihren Ausgaben nicht in genügender Weise nachkommen können, eine finanzielle Unterstützung gewähren, sowie andrerseits den Personen, die in den zwei Jahren, die ihrem Anspruch auf eine AHV-Rente vorangehen, keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung haben.

Diese Leistungen gelten nur, wenn Sie im Kanton Waadt arbeiten. Der Bezug der Beiträge wird von unserer Kasse vorgenommen, während die Gewährung der Leistungen der Waadtländer kantonalen Ausgleichskasse unterliegt. 

Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL)

Die Ergänzungsleistungen für Familien bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung für Familien (monatlich ausbezahlt), der Vergütung der ordentlich nachgewiesenen  Kinderbetreuungskosten sowie der Vergütung der vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV anerkannten Krankheitskosten. Um darauf Anspruch zu haben, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen: 

  • Ihren Wohnsitz seit mindestens drei Jahren im Kanton Waadt haben;
  • über eine gültige oder in Erneuerung befindliche Aufenthaltsbewilligung verfügen;
  • mit weniger als 16 Jahre alten Kindern im gemeinsamen Haushalt leben;
  • einer Familie angehören, deren anerkannte Ausgaben höher sind als das massgebende Einkommen nach den Normen des Gesetzes.

Ergänzungsleistungen der Überbrückungsrente

Die Ergänzungsleistungen der Überbrückungsrente ermöglichen Ihnen, wenn Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung haben, das AHV-Rentenalter zu erreichen, ohne auf die Sozialhilfe oder auf eine vorgezogene Pensionierung zurückgreifen zu müssen. Sie bestehen aus einer jährlichen Finanzleistung und aus der Vergütung der ordentlich nachgewiesenen Krankheitskosten. Um darauf Anspruch zu haben, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen: 

  • Ihren Wohnsitz seit mindestens drei Jahren im Kanton Waadt haben;
  • das Alter erreicht haben, das den Anspruch auf eine vorgezogene AHV-Rente eröffnet, das heisst 62 Jahre für Frauen und 63 Jahre für Männer;
  • die Arbeitslosenentschädigungen ausgeschöpft haben oder keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitzen;
  • die Bedingungen für die Gewährung des Eingliederungseinkommens erfüllen, mit Ausnahme der Vermögensnormen, die zu den Ergänzungsleistungen der AHV/IV gehören;
  • keinen Anspruch auf eine vorgezogene AHV-Rente geltend gemacht haben. 

Sie haben keinen Anspruch auf diese Leistungen, wenn Sie AHV-Ergänzungsleistungen beanspruchen können, indem Sie Ihre AHV- und BVG-Rente vorgezogen haben.

Beitragssatz

Im Bereich der Ergänzungsleistungen für Familien und für die Überbrückungsrente beträgt der Beitragssatz für die Unternehmen 0,12% der AHV-beitragspflichtigen Löhne (0,06% zulasten des Arbeitgebers und 0,06% zulasten des Arbeitnehmers). Für die Selbständigerwerbenden beträgt der Einheitssatz des Beitrags 0,06% des massgebenden AHV-Einkommens. 

Für weitere Informationen

ETAT DE VAUD

(nur auf Französisch)

PC Familles

Rente-Pont