Kantonale Besonderheiten
Genfer Mutterschaftsversicherung
Diese Versicherung gilt einzig für Personen, die im Kanton Genf arbeiten. Es handelt sich um eine kantonale Regelung der Mutterschaftsversicherung, die die Erwerbsersatzordnung des Bundes (EO) ergänzt. Im Fall der Mutterschaft oder der Adoption wird Ihnen diese Entschädigung gewährt, wenn Sie mindestens 3 Monate vor der Ankunft des Kindes Beiträge geleistet haben.
Der Beitragssatz für die Unternehmen beträgt 0,086% der AHV-beitragspflichtigen Löhne (0,043% zulasten des Arbeitgebers und 0,043% zulasten des Arbeitnehmers). Für die Selbständigerwerbenden beträgt der Einheitssatz des Beitrags 0,043% ihres massgebenden AHV-Einkommens.
Diese Entschädigung wird während höchstens 112 Tagen (16 Wochen) ab dem Tag der Niederkunft oder ab dem Tag der Platzierung im Hinblick auf eine Adoption geleistet, sofern die Person nicht schon vor dem Ende des Anspruchs wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Um in den Genuss dieser Entschädigung zu gelangen, müssen Sie dafür ein Gesuch einreichen, indem Sie das nachstehende Formular ausfüllen und Ihrem Arbeitgeber überreichen, falls Sie Arbeitnehmerin sind, oder Ihrem Hauptarbeitgeber, falls Sie mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, Ihrem letzten Arbeitgeber, falls Sie arbeitslos sind, oder unserer Kasse, wenn Sie selbständigerwerbend sind.