Arbeitslosenversicherung (ALV)
BEITRÄGE
Als Selbständigerwerbender verfügen Sie nicht über die Möglichkeit, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern und haben demzufolge haben Sie weder die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen noch den Anspruch auf Leistungen. Sie sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, wenn Sie nebenbei eine unselbständige oder eine ihr gleichgestellte Tätigkeit ausüben (zum Beispiel Honorare für Verwalter von Gesellschaften, Tantiemen, usw.). In diesem Fall gelten Sie als Lohnempfänger.