Beiträge
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge all Ihrer Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach deren 17. Altersjahr zu bezahlen, sowie aller Personen, die für Sie selbständig arbeiten könnten, ohne selbst bei den Sozialversicherungen angemeldet zu sein. Diese Pflicht endet, wenn Ihre Mitarbeiter das Rentenalter erreicht haben und jegliche Erwerbstätigkeit einstellen. Der Einzug beim Personal sowie die Fakturierung durch die Kasse erfolgen gesamthaft für die AHV/IV/EO-Beiträge zu einem Satz von 10,60%, wovon die Hälfte (5,30%) von den Arbeitnehmern und die andere Hälfte von Ihnen getragen wird. Von diesem Gesamtbeitrag betragen resp. die AHV 8,7%, die IV 1,4% und die EO 0,50%. Dazu kommt ein Beitrag für die Verwaltungskosten der Kasse (zwischen 0,020% und 0,175% der Lohnmasse), der auf dem Volumen der jährlich deklarierten Löhne berechnet wird.
Renten
Die AHV-Rente wird nie automatisch bezahlt, sie muss von der Person beantragt werden, die ihren Rentenanspruch geltend macht. Denken Sie also daran, Ihre Arbeitnehmer rechtzeitig daran zu erinnern, sofern es ihnen im Rahmen einer flexiblen Pensionierung möglich ist, ihre Rente 1 oder 2 Jahre vorher zu beziehen oder deren Bezug um 1 bis 5 Jahre aufzuschieben. Zu gegebener Zeit, am besten 6 Monate vor dem Termin, übergeben Sie den betroffenen Mitarbeitern das Formular „Anmeldung für eine Altersrente“, damit sie in den Genuss der Leistungen gelangen, auf die sie Anspruch haben. Das gesetzliche Rentenalter liegt bei 64 Jahren für Frauen und bei 65 Jahren für Männer. Der Rentenbetrag wird aufgrund der Summe der einbezahlten Beiträge und der Dauer der Einzahlungen festgelegt, er wird jedoch durch einen gesetzlichen Höchstbetrag pro Person oder pro Ehepaar begrenzt. Die Jahre, für die keine Beiträge einbezahlt wurden, ziehen demzufolge eine anteilige Minderung der künftigen Rente nach sich.
Vorgehensweise
Um Ihre Beiträge zu bezahlen, müssen Sie vorgängig der WHIK und unserer Kasse beitreten. Nachdem Sie Mitglied geworden sind, werden Ihre Akontobeiträge aufgrund Ihrer Schätzung der jährlichen Lohnmasse festgelegt. Jede bedeutende Änderung im Lauf des Jahres (+/- 25%) muss also zwingend gemeldet werden. Die Akontobeiträge werden quartalsweise fällig, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200'000.- nicht übersteigt, und monatlich, wenn sie höher ist. Bei einer verspäteten Abrechnung oder Zahlung wird ein Verzugszins von 5% erhoben. Am Ende des Jahres wird Ihnen eine Abrechnung zugeschickt, damit Sie den Saldo zwischen dem Volumen der im vergangenen Jahr tatsächlich bezahlten Löhne und der Summe der bezahlten Pauschalbeiträge berechnen können. Die Differenz bildet Gegenstand einer Rechnung oder einer Gutschrift, die von den nächsten Beiträgen abzuziehen ist. Als Arbeitgeber sind Sie für die Bezahlung der AHV-Beiträge all Ihrer Arbeitnehmer verantwortlich und werden periodisch kontrolliert.
Für weitere Informationen
MERKBLÄTTER DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN :
2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
DIE DOKUMENTE DER SOZIALKASSEN DER CVCI :
1.2 - Anschlussantrag für Unternehmen
1.1 - Anschlussantrag an die CVCI - (nur auf Französisch)
SONSTIGE DOKUMENTE :