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Sie sind nichterwerbstätig

Nichterwerbstätige Personen sind verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO) ab dem 1. Januar, der ihrem 20. Geburtstag folgt, bis zum Pensionsalter (64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) zu zahlen. 

Die Personen, deren Ehepartner eine Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausübt und mindestens das Doppelte des Mindestbeitrags, also CHF 1028 einzahlt, sind nicht zur Zahlung dieser Beiträge verpflichtet. 

Als nichterwerbstätige Personen gelten diejenigen, die kein oder nur ein geringfügiges Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen. Dies betrifft die Personen, die:

  • vorzeitig in Pension gegangen sind; 
  • eine IV-Rente beziehen;
  • Studenten sind;
  • „Globetrotter“ sind;
  • ausgesteuerte Arbeitslose sind;
  • nicht arbeiten;
  • einen pensionierten Ehepartner haben;
  • Hausfrauen/Hausmänner sind. 

Personen, die nie einen Arbeitgeber hatten oder seit mehr als 12 Monaten keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes anmelden.

Jede Person, die mindestens 58 Jahre alt ist, eine vorzeitige Rente bezieht, keine andere Erwerbstätigkeit aufnimmt und keine Leistungen von der Arbeitslosenversicherung bezieht, muss sich bei der AHV-Kasse ihres letzten Arbeitgebers als nichterwerbstätige Person (NEP) anmelden. 

Wir weisen unverbindlich darauf hin, dass die AHV/IV/EO-Beiträge von NEP zwischen CHF 514 und 25'700 pro Jahr betragen. Sie werden durch das Vermögen und das in Rentenform bezogene Einkommen bestimmt. 

 
FÜR WEITERE INFORMATIONEN

MERKBLÄTTER DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN  :

2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO


DIE DOKUMENTE DER SOZIALKASSEN DER CVCI   :

1.4 - Fragebogen für den AHV/IV/EO-Anschluss von nichterwerbstätigen bzw. teilerwerbstätigen Personen