WEITERFÜHRUNG DER SOZIALVERSICHERUNG FÜR DIE PERSONEN, DIE DIE SCHWEIZ VERLASSEN, UM IN EINEM NICHTVERTRAGSSTAAT IM AUFTRAG EINES IN DER SCHWEIZ ANSÄSSIGEN UNTERNEHMENS ZU ARBEITEN
Wenn ein Schweizer Arbeitgeber eine Person zwecks einer Tätigkeit (oder eines Auftrags) für eine bestimmte Dauer in ein Land entsendet, mit dem die Schweiz kein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, kann diese Person bei der AHV versichert bleiben, sofern sie mindestens während fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Ausland Beiträge geleistet hat, und wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, die Beiträge von den gesamten Einkünften aus dieser Tätigkeit abzuziehen (unter Einschluss der Entlöhnungen, die für dieselbe Tätigkeit von einem Arbeitgeber im Ausland bezahlt wurden).
Dazu müssen der/die betroffene Arbeitnehmer/in und der Arbeitgeber innert einer Frist von 6 Monaten ab dem Tag, an dem alle Bedingungen erfüllt sind, einen schriftlichen Antrag bei unserer Kasse stellen.
Achtung: Dieser Antrag auf Weiterführung der Versicherung befreit nicht automatisch von einer allfälligen Pflicht zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Ausland.
FÜR WEITERE INFORMATIONEN
MERKBLÄTTER DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN :
10.01 - Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen
10.01.1 - Korrigenda Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen
10.02 - Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
890 - Soziale Sicherheitin der Schweiz
DIE DOKUMENTE DER SOZIALKASSEN DER CVCI :
3.3 Gemeinsames Antrag auf Fortführung der Versicherung
SONSTIGE DOKUMENTE :