Page d'accueil du site Navigation principale Début du contenu principal Plan du site Rechercher sur le site

Familienzulage (FZ)

BEITRÄGE

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Beiträge an die Familienausgleichskasse zu leisten ungeachtet dessen, ob Ihre Mitarbeiter Kinder haben oder nicht. Der Beitragssatz kann je nach dem betreffenden Arbeitskanton ändern. Der Beitrag geht ganz zu Ihren Lasten (ausser im Wallis) und muss (pro Kanton) auf der Basis der gesamten Bruttolöhne bezahlt werden, die Sie der AHV deklarieren. Unsere Kasse erhebt dafür keine Verwaltungskosten. 

ZULAGEN

Es gibt verschiedene Arten von Familienzulagen, die gewährt werden, sofern der Monatslohn CHF 612.00 oder mehr beträgt. Die Kinderzulage wird für jedes Kind ab dem Monat seiner Geburt bis zum Monat, in dem es das 16. Altersjahr vollendet hat, geleistet. Sie kann bis zum 20. Altersjahr verlängert werden für Kinder, die unfähig sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Berufsbildungszulage wird ab dem Monat bezahlt, der dem Monat folgt, im Laufe dessen das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, und dann bis zum Ende der Ausbildung, jedoch höchstens bis zum Alter von 25 Jahren. Je nach Kanton wird eine Geburts- und Adoptionszulage gewährt, sofern die Mutter während der Zeit von neun Monaten vor der Geburt ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.  

VORGEHENSWEISE

Als Arbeitgeber bezahlen Sie die Beiträge gleichzeitig mit jenen der AHV/IV/EO und der Arbeitslosenversicherung. Was die Leistungen angeht, unterliegt es Ihnen, von der betroffenen Person eine Entschädigungsanmeldung ausfüllen zu lassen, falls sie bereits eines oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat. Diese Anmeldung muss bei jeder neuen Geburt oder Adoption ausgefüllt werden. Grundsätzlich wird unsere Kasse einen Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung treffen, und je nach dem Inhalt unserer Mitteilung müssen Sie die Leistungen mit dem Lohn auszahlen oder nicht.

Beiträger​​​​​​​

Familienzulagen

Tél. : +41 21 613 35 12 
Email : caisse.af@avscvci.ch