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Invalidenversicherung (IV)

BEITRÄGE

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge all Ihrer Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach deren 17. Altersjahr zu bezahlen, sowie aller Personen, die für Sie selbständig arbeiten könnten, ohne selbst bei den Sozialversicherungen angemeldet zu sein. Diese Pflicht endet, wenn Ihre Mitarbeiter das Rentenalter erreicht haben und jegliche Erwerbstätigkeit einstellen. Der Einzug beim Personal sowie die Fakturierung durch die Kasse erfolgen gesamthaft für die AHV/IV/EO-Beiträge zu einem Satz von 10,60%, wovon die Hälfte (5,30%) von den Arbeitnehmern und die andere Hälfte von Ihnen getragen werden. Von diesem Gesamtbeitrag betragen resp. die AHV 8,7%, die IV 1,4% und die EO 0,50%. Dazu kommt ein Beitrag für die Verwaltungskosten der Kasse (zwischen 0,020% und 0,175% der Lohnmasse), der auf dem Volumen der jährlich deklarierten Löhne berechnet wird.

LEISTUNGEN

Alle Versicherten, die infolge einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit ganz oder teilweise verhindert sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der IV. Vor der Einreichung eines Leistungsgesuchs müssen die vorsorglichen Mittel der Früherfassung und Frühintervention mit der IV-Stelle geprüft werden. In der Regel bezahlt die IV den mehr als 18 Jahre alten Versicherten Taggelder, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% aufweisen und sich Wiedereingliederungsmassnahmen unterziehen. Was den Rentenanspruch angeht, so entsteht er, wenn die versicherte Person eine Invalidität aufweist, die eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% im Durchschnitt während eines Jahres nach sich zieht. Die Rente wird frühestens nach Ablauf einer Periode von sechs Monaten nach der Einreichung der Anmeldung bezahlt. Um Leistungen oder Beratungen für Ihr betroffenes Personal zu verlangen, müssen Sie sich an die IV-Stelle wenden.  

VORGEHENSWEISE

Um Ihre Beiträge zu bezahlen, müssen Sie vorgängig der WHIK und unserer Kasse beitreten. Nachdem Sie Mitglied geworden sind, werden Ihre Akontobeiträge aufgrund Ihrer Schätzung der jährlichen Lohnmasse festgelegt. Jede bedeutende Änderung im Lauf des Jahres (+/- 25%) muss also zwingend gemeldet werden. Die Akontobeiträge werden quartalsweise fällig, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200'000.- nicht übersteigt, und monatlich, wenn sie höher ist (2.01). Bei einer verspäteten Abrechnung oder Zahlung wird ein Verzugszins von 5% erhoben. Am Ende des Jahres wird Ihnen eine Abrechnung zugeschickt, damit Sie den Saldo zwischen dem Volumen der im vergangenen Jahr tatsächlich bezahlten Löhne und der Summe der bezahlen Pauschalbeiträge berechnen können. Die Differenz bildet Gegenstand einer Rechnung oder einer Gutschrift, die von den nächsten Beiträgen abzuziehen ist. Als Arbeitgeber sind Sie für die Bezahlung der IV-Beiträge all Ihrer Arbeitnehmer verantwortlich und werden periodisch kontrolliert.