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Mutterschaftversicherung (MSE)

BEITRÄGE

Als Arbeitnehmer müssen Sie sich nicht um Ihre Sozialversicherungsbeiträge kümmern, denn sie werden von Ihrem Arbeitgeber obligatorisch bei der Kasse einbezahlt. Der Bezug beim Personal sowie die Einzahlung an die Kasse erfolgen gesamthaft für die AHV/IV/EO-Beiträge zu einem Satz von 10,55%. Von diesem Gesamtbeitrag betragen resp. die AHV 8,7%, die IV 1,4% und die EO 0,450%. Somit zieht Ihr Arbeitgeber einen Teil der Beiträge von Ihrem Bruttolohn ab (5,275%) und leistet seinerseits den gleichen Betrag (5,275%), und zahlt die Gesamtsumme an die Kasse. Diese Pflicht erlischt, wenn Sie das Rentenalter erreichen und jegliche Erwerbstätigkeit einstellen. Jedoch werden die Beiträge weiterhin bezogen, wenn Sie Ihre Tätigkeit weiterführen, und zwar nach Abzug einer Franchise von CHF 1'400.- pro Monat oder CHF 16'800.- pro Jahr. 

ENTSCHÄDIGUNG

Die Mutterschaftsentschädigung wird Ihnen bei der Geburt Ihres Kindes gewährt, sofern Sie nachweisen können, dass Sie während mindestens neun Monaten vor der Niederkunft versichert waren, und dass Sie in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ihr Leistungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft und erlischt spätestens nach 14 Wochen oder 98 Tagen (inklusive Wochenende), sofern Sie während dieser Zeit Ihre Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% Ihres durchschnittlichen Einkommens, jedoch höchstens CHF 220.- pro Tag.  

VORGEHENSWEISE

Der Antrag auf die Mutterschaftsentschädigung muss über Ihren Arbeitgeber erfolgen, da dieser grundsätzlich die Fortzahlung Ihres Lohnes während des Mutterschaftsurlaubs sicherstellt. Sie können Ihren Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung innerhalb von fünf Jahren nach der Geburt Ihres Kindes geltend machen. 

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