BEITRÄGE
Als Selbständigerwerbender sind Sie verpflichtet, Ihre Sozialversicherungsbeiträge, die auf der Basis Ihrer eigenen Schätzung Ihres Einkommens für das laufende Jahr provisorisch festgelegt werden, selbst zu zahlen. Die Einzahlung bei der Kasse erfolgt global für die AHV/IV/EO-Beiträge, also mit einem Höchstsatz von 10%, sofern Ihre Einkünfte pro Jahr CHF 57'400.- oder mehr betragen. Von diesem Gesamtbeitrag beträgt resp. die AHV 8,1%, die IV 1,4% und die EO 0,50%. Wenn sich Ihre Einkünfte in einer Spanne zwischen CHF 9'600.- und CHF 56'900.-bewegen, profitieren Sie von degressiven Ansätzen. Unterhalb von CHF 9'600.- bezahlen Sie einzig den minimalen Gesamtbeitrag von CHF 503.- pro Jahr. Dazukommt der Beitrag von 1% für die Verwaltungskosten der Kasse, der auf dem festgesetzten Beitrag berechnet wird.
Diese Beitragspflicht erlischt, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben und jegliche Erwerbstätigkeit einstellen. Die Beiträge werden jedoch weiterhin bezogen, wenn Sie Ihre Tätigkeit weiterführen, dies nach Abzug einer Franchise von CHF 1'400.- pro Monat oder von CHF 16'800.- pro Jahr.
ENTSCHÄDIGUNG
Die Vaterschaftsentschädigung wird Ihnen bei Geburt Ihres Kindes gewährt, wenn Sie nachweisen können, mindestens neun Monate vor der Geburt versichert gewesen zu sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine Erwerbslosenentschädigung erhalten zu haben. Ihr Leistungsanspruch entsteht am Tag der Geburt und erlischt nach Bezug von 14 Taggeldern, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt. Der Antrag auf die Entschädigung muss von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber unterzeichnet werden. Die Vaterschaftsentschädigung entspricht 80 % Ihres durchschnittlichen Einkommens, höchstens aber CHF 196.- pro Tag.
Der Urlaub kann tageweise (nach 5 Tagen werden 2 zusätzliche Tage entschädigt) oder wochenweise (5 Arbeitstage + 2 zusätzliche bezahlte Tage), oder in einer Kombination der beiden bezogen werden. In jedem Fall werden höchstens 10 Arbeitstage als Urlaub sowie zweimal 2 zusätzliche Tage entschädigt.
Die Entschädigung wird Ihnen nachschüssig entrichtet, nachdem Sie Ihren letzten Tag Vaterschaftsurlaub bezogen haben.
VORGEHENSWEISE
Ihr Antrag auf Vaterschaftsentschädigung muss der AHV-Kasse der CVCI eingereicht werden. Nicht ausbezahlte Entschädigungen können Sie bis zu fünf Jahre nach Ende der Rahmenfrist geltend machen. Danach erlischt der Anspruch.
FÜR WEITERE INFORMATIONEN
MERKBLÄTTER DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN :
2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
6.04 - Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)
ANDERE DOKUMENTE :
318.747 - Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils
318.748 - Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils