Beiträge
Als Selbständigerwerbender sind Sie verpflichtet, Ihre Sozialversicherungsbeiträge, die auf der Basis Ihrer eigenen Schätzung Ihres Einkommens für das laufende Jahr provisorisch festgelegt werden, selbst zu zahlen. Die Einzahlung bei der Kasse erfolgt global für die AHV/IV/EO-Beiträge, also mit einem Höchstsatz von 10%, sofern Ihre Einkünfte pro Jahr CHF 57'400.- oder mehr betragen. Von diesem Gesamtbeitrag beträgt resp. die AHV 8,1%, die IV 1,4% und die EO 0,50%. Wenn sich Ihre Einkünfte in einer Spanne zwischen CHF 9'600.- und CHF 56'900.-bewegen, profitieren Sie von degressiven Ansätzen. Unterhalb von CHF 9'600.- bezahlen Sie einzig den minimalen Gesamtbeitrag von CHF 503.- pro Jahr. Dazukommt der Beitrag von 1% für die Verwaltungskosten der Kasse, der auf dem festgesetzten Beitrag berechnet wird.
Diese Beitragspflicht erlischt, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben und jegliche Erwerbstätigkeit einstellen. Die Beiträge werden jedoch weiterhin bezogen, wenn Sie Ihre Tätigkeit weiterführen, dies nach Abzug einer Franchise von CHF 1'400.- pro Monat oder von CHF 16'800.- pro Jahr.
Entschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung wird Ihnen bei der Geburt Ihres Kindes gewährt, sofern Sie nachweisen können, dass Sie während mindestens neun Monaten vor der Niederkunft versichert waren, und dass Sie in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ihr Leistungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft und erlischt spätestens nach 14 Wochen oder 98 Tagen (inklusive Wochenende), sofern Sie während dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Antrag für die Mutterschaftsentschädigung muss über die CVCI innerhalb von fünf Jahren nach der Geburt Ihres Kindes gestellt werden. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% Ihres durchschnittlichen Einkommens, jedoch höchstens CHF 220.- pro Tag.
Vorgehensweise
Um Ihre Beiträge zu bezahlen, müssen Sie vorgängig der CVCI und unserer Kasse beitreten. Nachdem Sie Mitglied geworden sind, werden Ihre Akontobeiträge auf der Basis des laufenden Beitragsjahres festgelegt. Jede bedeutende Änderung im Lauf des Jahres (+/- 25%) muss also zwingend gemeldet werden. Die Akontobeiträge werden quartalsweise fällig und müssen spätestens bis zum zehnten Tag nach Quartalsende an die Ausgleichskasse gezahlt werden. Bei einer verspäteten Abrechnung oder Zahlung wird ein Verzugszins von 5% erhoben. Nach Vorlage Ihres Jahresabschlusses (Erfolgsrechnung und Bilanz) wird Ihnen am Ende des Jahres eine Abrechnung zugeschickt, damit Sie den Saldo zwischen den im vergangenen Jahr tatsächlich erzielten Einkommen und der Summe der bezahlten Pauschalbeiträge berechnen können. Die Differenz bildet Gegenstand einer Rechnung oder eines Gutschrift, die von den nächsten Beiträgen abzuziehen ist.
FÜR WEITERE INFORMATIONEN
MERKBLÄTTER DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN :
2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
6.02 - Mutterschaftsentschädigung
DIE DOKUMENTE DER SOZIALKASSEN DER CVCI :
1.3 - Anschlussantrag für Selbstständige
1.1 - Anschlussantrag an die CVCI - (nur auf Französisch)
SONSTIGE DOKUMENTE :
318.750 -Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
318.751 - Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung