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Invalidenversicherung (IV)

Beiträge

Als Selbständigerwerbender sind Sie verpflichtet, Ihre Sozialversicherungsbeiträge, die auf der Basis Ihrer eigenen Schätzung Ihres Einkommens für das laufende Jahr provisorisch festgelegt werden, selbst zu zahlen. Die Einzahlung bei der Kasse erfolgt global für die AHV/IV/EO-Beiträge, also mit einem Höchstsatz von 10%, sofern Ihre Einkünfte pro Jahr CHF 57'400.- oder mehr betragen. Von diesem Gesamtbeitrag beträgt resp. die AHV 8.1%, die IV 1,4% und die EO 0,50%. Wenn sich Ihre Einkünfte in einer Spanne zwischen CHF 9'600.- und CHF 57'400.-bewegen, profitieren Sie von degressiven Ansätzen. Unterhalb von CHF 9'600.- bezahlen Sie einzig den minimalen Gesamtbeitrag von CHF 503.- pro Jahr. Dazukommt der Beitrag von 1% für die Verwaltungskosten der Kasse, der auf dem festgelegten Beitrag berechnet wird. 

Diese Beitragspflicht erlischt, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben und jegliche Erwerbstätigkeit einstellen. Die Beiträge werden jedoch weiterhin bezogen, wenn Sie Ihre Tätigkeit weiterführen, dies nach Abzug einer Franchise von CHF 1'400.- pro Monat oder von CHF 16'800.- pro Jahr. 

Leistungen

Wenn Sie bei der IV versichert sind und Ansprüche geltend machen, müssen Sie im Hinblick auf Ihre berufliche Wiedereingliederung aktiv an jeder Massnahme mitwirken, die Ihrem Gesundheitszustand angepasst ist. Vor der Einreichung eines Leistungsantrags müssen die vorsorglichen Mittel der Früherfassung und Frühintervention mit der IV-Stelle geprüft werden. In der Regel bezahlt die IV den mehr als 18 Jahre alten Versicherten Taggelder, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% aufweisen und sich Wiedereingliederungsmassnahmen unterziehen. Sollte es unmöglich sein, Ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit zur Ausführung der gewohnten Arbeiten mit Wiedereingliederungsmassnahmen wiederherzustellen,, kann Ihnen, je nach Ihrem Invaliditätsgrad, eine Rente gewährt werden. Falls sich die IV-Rente als ungenügend erweist, um Ihre Grundbedürfnisse zu decken, haben Sie die Möglichkeit, Ergänzungsleistungen zu verlangen. Weiterhin kann die IV einer Person, deren Gesundheitszustand die Hilfe Dritter oder die Überwachung durch qualifiziertes Personal erfordert, Hilflosenentschädigungen gewähren. 

Wenn Sie IV-Leistungen beanspruchen, müssen Sie Ihren Antrag schnellstmöglich bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons einreichen. Diese wird dann Ihre Unterlagen untersuchen und über den bestehenden oder nicht bestehenden Leistungsanspruch entscheiden sowie Ihren Invaliditätsgrad festlegen. Bitte beachten Sie, dass alle Entscheidungen bei der IV-Stelle liegen, und dass unsere Kasse nur Zahlstelle ist. 

Vorgehensweise

Um Ihre Beiträge zu bezahlen, müssen Sie vorgängig der CVCI und unserer Kasse beitreten. Nachdem Sie Mitglied geworden sind, werden Ihre Akontobeiträge auf der Basis des geschätzten Einkommens des laufenden Beitragsjahres festgelegt. Jede bedeutende Änderung im Laufe des Jahres (+/- 25%) muss also zwingend gemeldet werden. Die Akontobeiträge werden quartalsweise fällig und müssen spätestens bis zum zehnten Tag nach Quartalsende an die Ausgleichskasse gezahlt werden Bei einer verspäteten Abrechnung oder Zahlung wird ein Verzugszins von 5% erhoben. Nach Vorlage Ihres Jahresabschlusses (Erfolgsrechnung und Bilanz) wird Ihnen am Ende des Jahres eine Abrechnung zugeschickt, damit Sie den Saldo zwischen de im vergangenen Jahr tatsächlich erzielten Einkommen und der Summe der bezahlten Pauschalbeiträge berechnen können. Die Differenz bildet Gegenstand einer Rechnung oder einer Gutschrift, die von den nächsten Beiträgen abzuziehen ist. Die definitiven Beiträge werden aufgrund Ihrer Steuerveranlagung festgelegt.