FAKULTATIVE VERSICHERUNG BEI EINEM PERSÖNLICHEN UMZUG INS AUSLAND
Die Personen, die aus persönlichen Gründen die Schweiz verlassen, um sich im Ausland zwecks Arbeit oder Studium oder aus einem sonstigen Grund niederzulassen, oder die die Schweiz aus einem sonstigen Grund verlassen, können weiterhin Beiträge leisten und bei der AHV versichert bleiben, indem sie eine fakultative Versicherung abschliessen. Dazu müssen sie bei der schweizerischen Botschaft oder beim schweizerischen Konsulat des Wohnsitzstaates einen schriftlichen Antrag auf eine fakultative Versicherung stellen. Dieser Antrag muss innert 12 Monaten ab dem Datum der Abreise gestellt werden.
FÜR WEITERE INFORMATIONEN
MERKBLÄTTER DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN :
10.01 - Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen
10.01.1 - Korrigenda Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen
10.02 - Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
890 - Soziale Sicherheitin der Schweiz
SONSTIGE DOKUMENTE :
Für den Antrag auf eine fakultative Versicherung erhalten Sie Auskunft bei der schweizerischen Botschaft oder beim schweizerischen Konsulat des Wohnsitzstaates erkundigen
International
Tél. : +41 21 613 35 11
Email : info@avscvci.ch