Beiträge
Als Selbständigerwerbender sind Sie verpflichtet, Ihre Sozialversicherungsbeiträge, die auf der Basis Ihrer eigenen Schätzung Ihres Einkommens für das laufende Jahr provisorisch festgelegt werden, selbst zu zahlen . Die Einzahlung bei der Kasse erfolgt global für die AHV/IV/EO-Beiträge, also mit einem Höchstsatz von 10%, sofern Ihre Einkünfte pro Jahr CHF 58'800.- oder mehr betragen. Von diesem Gesamtbeitrag beträgt resp. die AHV 8,1%, die IV 1,4% und die EO 0,50%. Wenn sich Ihre Einkünfte in einer Spanne zwischen CHF 9'800.- und CHF 58'800.-bewegen, profitieren Sie von degressiven Ansätzen. Unterhalb von CHF 9'800.- bezahlen Sie einzig den minimalen Gesamtbeitrag von CHF 514.- pro Jahr. Dazukommt der Beitrag von 1% für die Verwaltungskosten der Kasse, der auf dem festgesetzten Beitrag berechnet wird.
Diese Beitragspflicht erlischt, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben und jegliche Erwerbstätigkeit einstellen. Die Beiträge werden jedoch weiterhin bezogen, wenn Sie Ihre Tätigkeit weiterführen, dies nach Abzug einer Franchise von CHF 1'400.- pro Monat oder von CHF 16'800.- pro Jahr. Sollten Sie nach der Gewährung der Rente weiterhin arbeiten, hat Ihr Einkommen keinen Einfluss mehr auf die Rente.
RENTEN
Sie können Ihren Rentenanspruch ab dem Alter von 64 Jahren geltend machen, wenn Sie eine Frau sind, und ab dem Alter von 65 Jahren, wenn Sie ein Mann sind, sofern Sie mindestens ein ganzes Beitragsjahr aufweisen. Im Rahmen einer flexiblen Pensionierung ist es Ihnen möglich, diese Rente 1 oder 2 Jahre vorher zu beziehen oder ihren Bezug um 1 bis 5 Jahre aufzuschieben. Bei einem Rentenvorbezug werden Sie für die ganze Dauer Ihrer Pensionierung eine gekürzte Rente beziehen (Verminderungssatz von 6,8% für 1 Jahr und von 13,6% für 2 Jahre), und Sie müssen weiterhin bis zum gesetzlichen Rentenalter Ihren AHV-Beitrag zahlen. Falls Sie im Gegenteil beschliessen, den Beginn Ihrer Rente hinauszuschieben, erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Altersrente einem monatlichen Aufschubszuschlag. Der Rentenbetrag wird aufgrund der Summe der einbezahlten Beiträge und der Dauer der Einzahlungen festgelegt, er wird jedoch durch einen gesetzlichen Höchstbetrag pro Person oder pro Ehepaar begrenzt. Diese entscheidenden Informationen werden dank Ihrer AHV-Versichertennummer aufgefunden (auf Ihrem AHV-Versicherungsausweis). Sie können jederzeit unentgeltlich einen Kontoauszug verlangen, um Ihre persönliche Situation zu überprüfen.
VORGEHENSWEISE
Um Ihre Beiträge zu bezahlen, müssen Sie vorgängig der CVCI und unserer Kasse beitreten. Nachdem Sie Mitglied geworden sind, werden Ihre Akontobeiträge auf der Basis des geschätzten Einkommens des laufenden Beitragsjahres festgelegt. Jede bedeutende Änderung im Lauf des Jahres (+/- 25%) muss also zwingend gemeldet werden. Die Akontobeiträge werden quartalsweise fällig und müssen spätestens bis zum zehnten Tag nach Quartalsende an die Ausgleichskasse gezahlt werden Bei einer verspäteten Abrechnung oder Zahlung wird ein Verzugszins von 5% erhoben. Nach Vorlage Ihres Jahresabschlusses (Erfolgsrechnung und Bilanz) wird Ihnen am Ende des Jahres eine Abrechnung zugeschickt, damit Sie den Saldo zwischen den im vergangenen Jahr tatsächlich erzielten Einkommen und der Summe der bezahlten Pauschalbeiträge berechnen können. Die Differenz bildet Gegenstand einer Rechnung oder einer Gutschrift, die von den nächsten Beiträgen abzuziehen ist. Die definitiven Beiträge werden aufgrund Ihrer Steuerveranlagung festgelegt.
FÜR WEITERE INFORMATIONEN
MERKBLÄTTER DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN :
2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
DIE DOKUMENTE DER SOZIALKASSEN DER CVCI :
1.3 - Anschlussantrag für Selbstständige
1.1 - Anschlussantrag an die CVCI - (nur auf Französisch)
SONSTIGE DOKUMENTE :
InfoRegister: Meine kontoführenden Kassen
318.260 - Anmeldung für einen Versicherungsausweis
318.269 - Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)