BEITRÄGE
Als Arbeitnehmer müssen Sie sich nicht um Ihre Sozialversicherungsbeiträge kümmern, denn sie werden von Ihrem Arbeitgeber obligatorisch bei der Kasse einbezahlt. Der Bezug beim Personal sowie die Einzahlung an die Kasse erfolgen gesamthaft für die AHV/IV/EO-Beiträge zu einem Satz von 10,60%. Von diesem Gesamtbeitrag betragen resp. die AHV 8,7%, die IV 1,4% und die EO 0,50%. Somit zieht Ihr Arbeitgeber einen Teil der Beiträge von Ihrem Bruttolohn ab (5,30%) und leistet seinerseits den gleichen Betrag (5,30%), und zahlt die Gesamtsumme an die Kasse. Diese Pflicht erlischt, wenn Sie das Rentenalter erreichen und jegliche Erwerbstätigkeit einstellen. Jedoch werden die Beiträge weiterhin bezogen, wenn Sie Ihre Tätigkeit weiterführen, und zwar nach Abzug einer Franchise von CHF 1'400.- pro Monat oder CHF 16'800.- pro Jahr.
ENTSCHÄDIGUNG
Die Vaterschaftsentschädigung wird Ihnen bei Geburt Ihres Kindes gewährt, wenn Sie nachweisen können, mindestens neun Monate vor der Geburt versichert gewesen zu sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine Erwerbslosenentschädigung erhalten zu haben. Ihr Leistungsanspruch entsteht am Tag der Geburt und erlischt nach Bezug von 14 Taggeldern, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt. Der Antrag auf die Entschädigung muss von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber unterzeichnet werden. Die Vaterschaftsentschädigung entspricht 80 % Ihres durchschnittlichen Einkommens, höchstens aber CHF 196.- pro Tag.
Der Urlaub kann tageweise (nach 5 Tagen werden 2 zusätzliche Tage entschädigt) oder wochenweise (5 Arbeitstage + 2 zusätzliche bezahlte Tage), oder in einer Kombination der beiden bezogen werden. In jedem Fall werden höchstens 10 Arbeitstage als Urlaub sowie zweimal 2 zusätzliche Tage entschädigt.
Die Entschädigung wird Ihnen nachschüssig entrichtet, nachdem Sie Ihren letzten Tag Vaterschaftsurlaub bezogen haben.
VORGEHENSWEISE
Der Antrag auf die Vaterschaftsentschädigung muss von Ihrem Arbeitgeber gestellt werden, der Ihnen während des Vaterschaftsurlaubs grundsätzlich den Lohn weiter ausbezahlt. Nicht ausbezahlte Entschädigungen können Sie bis zu fünf Jahre nach Ende der Rahmenfrist geltend machen. Danach erlischt der Anspruch.
FÜR WEITERE INFORMATIONEN
MERKBLÄTTER DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN :
2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
6.04 - Vaterschaftsentschädigung
ANDERE DOKUMENTE :
318.747 - Anmeldung für eine Entschädigun des andern Elternteils
318.748 - Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils