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EU/EFTA und Vertragsstaaten

Entsendung in ein Land der EU/EFTA oder in ein Land, mit dem die Schweiz ein bilaterales Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit abgeschlossen hat (Vertragsstaat)..

Wenn ein Schweizer Arbeitgeber eine Person entsendet, um für ihn während einer bestimmten Dauer in einem Land der EU/EFTA oder in einem Land, mit dem die Schweiz ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat*, tätig zu werden (oder einen Auftrag zu erledigen), so kann diese Person für die Dauer ihrer Entsendung gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung der Schweiz versichert bleiben. 

Dazu müssen der/die betroffene Arbeitnehmer/in und der Arbeitgeber gemeinsam einen Antrag auf eine Entsendungsbescheinigung ausfüllen und diesen unserer Kasse übermitteln.

Nach Erhalt dieses Dokuments prüft unsere Kasse, ob die gesetzlichen Bedingungen für diesen Status erfüllt sind, und erstellt gegebenenfalls eine offizielle Bescheinigung für eine Höchstdauer von 24 Monaten (europäisches Formular A1) oder eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer im Einklang mit dem Vertragsstaat. 

Sollte eine Dauer von 24 Monaten für Bestimmungsländer in der EU/EFTA nicht ausreichend sein, so kann der Arbeitgeber beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einen Antrag auf Verlängerung der Entsendungsdauer einreichen; dieses wird dann versuchen wird, mit der zuständigen Institution des betreffenden Landes eine Ausnahmevereinbarung zu treffen. 

Wenn es von vorneherein absehbar ist, dass eine Dauer von 24 Monaten für die Auftragserfüllung nicht genügen wird, kann der Arbeitgeber direkt beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Dienst für internationale Angelegenheiten) einen Antrag auf eine langfristige Entsendung oder auf eine Verlängerung der Entsendung einreichen, begleitet von einem Begründungsschreiben, das den langen Auslandsaufenthalt der betroffenen Person erklärt. . 

Sobald der Auftrag im Ausland beendet ist, müssen der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber unsere Kasse darüber informieren. 

ENTSENDUNG IN DIE SCHWEIZ IM AUFTRAG EINES ARBEITGEBERS MIT SITZ IN EINEM LAND DER EU/EFTA ODER IN EINEM LAND, MIT DEM DIE SCHWEIZ EIN BILATERALES ABKOMMEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT ABGESCHLOSSEN HAT (VERTRAGSSTAAT)

Wenn ein Arbeitgeber mit Sitz in einem Land der EU/EFTA oder in einem Land, mit dem die Schweiz ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat*, eine Person entsendet, um für ihn in der Schweiz tätig zu werden (oder einen Auftrag zu erledigen), so kann diese Person während ihrer Entsendung gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslands versichert bleiben und von der Beitragspflicht für die schweizerischen Sozialversicherungen befreit werden.

Dazu müssen der/die betroffene Arbeitnehmer/in und der Arbeitgeber bei der Behörde für soziale Sicherheit des Ursprungslands (sei es in der EU/EFTA oder in einem Vertragsstaat) gemeinsam einen schriftlichen Entsendungsantrag stellen. Die betreffende Behörde muss eine formelle Bescheinigung ausstellen. Bei der Ankunft der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in der Schweiz muss der örtliche Arbeitgeber diese Bescheinigung unserer Kasse übergeben. Die Dauer der Befreiung von der Beitragspflicht in der Schweiz ist durch die bilateralen Vereinbarungen festgelegt. 

*Die Länder, mit denen die Schweiz ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen hat, sind: Australien, Kanada, Chile, China, Ex-Jugoslawien (neue Konventionen: Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien), Kroatien, Indien, Israel, Japan, Mazedonien, Philippinen, Quebec, San Marino, Türkei, Uruguay, USA

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