BEITRÄGE
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge all Ihrer Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach deren 17. Altersjahr zu bezahlen, sowie aller Personen, die für Sie selbständig arbeiten könnten, ohne selbst bei den Sozialversicherungen angemeldet zu sein. Diese Pflicht endigt, wenn Ihre Mitarbeiter das Rentenalter erreicht haben und jegliche Erwerbstätigkeit einstellen. Der Einzug beim Personal sowie die Fakturierung durch die Kasse erfolgen gesamthaft für die AHV/IV/EO-Beiträge zu einem Satz von 10,60%, wovon die Hälfte (5,30%) von den Arbeitnehmern und die andere Hälfte von Ihnen getragen werden. Von diesem Gesamtbeitrag betragen resp. die AHV 8,7%, die IV 1,4% und die EO 0,50%. Dazu kommt ein Beitrag für die Verwaltungskosten der Kasse (zwischen 0,020% und 0,175% der Lohnmasse), der auf dem Volumen der jährlich deklarierten Löhne berechnet wird.
ENTSCHÄDIGUNG
Die Vaterschaftsentschädigung wird an alle erwerbstätigen Männer entrichtet, die nachweisen können, mindestens neun Monate vor der Geburt ihres Kindes versichert gewesen zu sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine Erwerbslosenentschädigung erhalten zu haben. Der Leistungsanspruch entsteht am Tag der Geburt und erlischt nach Bezug von 14 Taggeldern, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt. Der Antrag auf Vaterschaftsentschädigung muss von Ihnen und Ihrem Mitarbeiter unterzeichnet werden. Während des Vaterschaftsurlaubs müssen Sie den Lohn grundsätzlich weiter ausbezahlen. In diesem Fall wird Ihnen unsere Kasse die Vaterschaftsentschädigung direkt ausbezahlen. Sie entspricht 80 % des durchschnittlichen Einkommens, höchstens aber CHF 196.- pro Tag.
Der Urlaub kann tageweise (nach 5 Tagen werden 2 zusätzliche Tage entschädigt) oder wochenweise (5 Arbeitstage + 2 zusätzliche bezahlte Tage), oder in einer Kombination der beiden bezogen werden. In jedem Fall werden höchstens 10 Arbeitstage als Urlaub sowie zweimal 2 zusätzliche Tage entschädigt.
Die Entschädigung wird nachschüssig entrichtet, nachdem der Berechtigte seinen letzten Tag Vaterschaftsurlaub bezogen hat.
VORGEHENSWEISE
Um Ihre Beiträge zu bezahlen, müssen Sie vorgängig der CVCI und unserer Kasse beitreten. Nachdem Sie Mitglied geworden sind, werden Ihre Akontobeiträge aufgrund Ihrer Schätzung der jährlichen Lohnmasse festgelegt. Jede bedeutende Änderung im Lauf des Jahres (+/- 25%) muss also zwingend gemeldet werden. Die Akontobeiträge werden quartalsweise fällig, wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200'000.- nicht übersteigt, und monatlich, wenn sie höher ist. Bei einer verspäteten Abrechnung oder Zahlung wird ein Verzugszins von 5% erhoben. Am Ende des Jahres wird Ihnen eine Abrechnung zugeschickt, damit Sie den Saldo zwischen dem Volumen der im vergangenen Jahr tatsächlich bezahlten Löhne und der Summe der bezahlen Pauschalbeiträge berechnen können. Die Differenz bildet Gegenstand einer Rechnung oder einer Gutschrift, die von den nächsten Beiträgen abzuziehen ist. Als Arbeitgeber sind Sie für die Bezahlung der EO-Beiträge all Ihrer Arbeitnehmer verantwortlich, und Sie werden periodisch kontrolliert.
FÜR WEITERE INFORMATIONEN
MERKBLÄTTER DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN :
2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
6.04 - Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)
DIE DOKUMENTE DER SOZIALKASSEN DER CVCI :
1.2 - Anschlussantrag für Unternehmen
1.1 - Anschlussantrag an die CVCI - (nur auf Französisch)
SONSTIGE DOKUMENTE :
318.747 - Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils
318.748 - Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils