RENTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN: IHRE ROLLE ALS ARBEITGEBER
AHV, IV, Hilflosenentschädigung: Verschiedene Leistungen können Ihre Mitarbeitenden im Laufe ihres Berufslebens betreffen – sei es bei der Pensionierung, bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie im Alltag auf Unterstützung angewiesen sind. In solchen Situationen sind Sie nicht auf sich allein gestellt: Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rolle zu verstehen und zum richtigen Zeitpunkt die richtigen Schritte einzuleiten.
ALTERSRENTE (AHV)
Wenn sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter dem Rentenalter nähert, ist zu beachten, dass die AHV-Rente nie automatisch ausbezahlt wird: Sie muss beantragt werden, grundsätzlich 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Der Rentenbezug kann auch ab 63 Jahren vorbezogen oder um bis zu 5 Jahre aufgeschoben werden, was sich direkt auf die Höhe der Rente auswirkt.
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INVALIDENRENTE (IV)
Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter seit 30 aufeinanderfolgenden Tagen arbeitsunfähig oder fällt aus gesundheitlichen Gründen wiederholt aus, können Sie die Situation der IV im Rahmen einer Früherfassung melden – auch ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Person, sofern Sie diese darüber informieren.
Ziel ist es, frühzeitig zu handeln, um einen Arbeitsplatzverlust zu vermeiden und bei Bedarf Wiedereingliederungsmassnahmen einzuleiten, noch bevor ein Rentenantrag gestellt wird.
Website der IV Waadt für Arbeitgeber besuchen
HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG
Benötigt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter regelmässig und in erheblichem Umfang die Hilfe Dritter bei alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen, Körperpflege, Fortbewegung), kann Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehen. Diese wird zusätzlich zu einer allfälligen IV- oder AHV-Rente ausgerichtet und richtet sich nach drei Hilflosigkeitsgraden (leicht, mittel, schwer). Der Antrag ist bei der IV-Stelle des Wohnkantons einzureichen.
Offizielles Merkblatt ansehenHäufig gestellte Fragen
Muss ich etwas unternehmen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in den Ruhestand tritt?
Weisen Sie die Person darauf hin, dass die AHV-Rente nie automatisch ausbezahlt wird: Sie muss 3 bis 4 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn beantragt werden. Sie selbst müssen keinen Antrag stellen. Sie müssen der Person jedoch eine Lohnbescheinigung ausstellen, falls unsere Ausgleichskasse diese benötigt, um die Berechnung abzuschliessen.
Was muss ich tun, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter seit mehreren Wochen arbeitsunfähig ist?
Nach 30 Tagen ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit (oder bei wiederholten Absenzen innerhalb eines Jahres) können Sie der IV-Stelle eine Meldung zur Früherfassung einreichen. Sie benötigen dafür nicht die Zustimmung der betroffenen Person, müssen sie jedoch darüber informieren. So kann die IV frühzeitig Massnahmen ergreifen, um die Arbeitsmarktfähigkeit der betroffenen Person zu erhalten.
Müssen wir weiterhin Beiträge für eine Person bezahlen, die bereits eine AHV-Rente bezieht, aber noch arbeitet?
Ja, die Beiträge bleiben geschuldet. Auf dem Erwerbseinkommen gilt jedoch ein Freibetrag von CHF 1'400.– pro Monat (bzw. CHF 16'800.– pro Jahr), es sei denn, die betreffende Person verzichtet ausdrücklich darauf, um ihre künftige Rente weiter zu verbessern.
Ansprechpartner
Isa Ebibi
+41 21 613 35 14