DIE EO: EINKOMMEN SICHERN – AUCH BEI ABWESENHEIT
Die EO (Erwerbsersatzordnung) gleicht den Erwerbsausfall Ihrer Mitarbeitenden während des Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes sowie während des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Betreuungsurlaubs für ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind aus. Als Arbeitgeber spielen Sie eine wichtige Rolle bei der Übermittlung der Anträge und – je nach Fall – bei der Auszahlung der Entschädigung anstelle des Lohnes.
IHRE ROLLE ALS ARBEITGEBER BEI DER EO
Wenn Mitarbeitende Dienst leisten oder Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub beziehen, gleicht die EO einen Teil des Erwerbsausfalls aus. Zahlen Sie während dieser Zeit den üblichen Lohn weiter, wird die Entschädigung Ihnen als Rückerstattung ausbezahlt. Andernfalls wird die Entschädigung direkt an Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter ausbezahlt.
Ihre Aufgabe besteht darin, im Antragsformular den Abschnitt «Einkommen vor dem Dienst bzw. Urlaub» auszufüllen und das Formular so rasch wie möglich an unsere Kasse weiterzuleiten, damit es zu keinen Verzögerungen bei der Auszahlung kommt.
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Bei Militär- oder Zivildienst
Eine Entschädigung gleicht den Erwerbsausfall aus. -
Mutterschaft, Vaterschaft oder Betreuung
Eine Entschädigung deckt einen Teil des Erwerbsausfalls. -
Einfache und schnelle Rückerstattung
Bei Lohnfortzahlung wird Ihnen die Entschädigung ausbezahlt.
DIE GELTENDEN BETRÄGE UND BEZUGSDAUERN
Die Höhe der Entschädigung hängt vom Grund der Abwesenheit ab. Sie beträgt in der Regel 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Abwesenheit, bis zu einem maximalen Tagessatz.
Grund | Betrag | Maximale Dauer |
|---|---|---|
Rekrutenschule | CHF 60.–/Tag | Dauer des Dienstes |
Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst (ausser Rekrutenschule) | 80 % des durchschnittlichen Einkommens, max. CHF 220.–/Tag | Dauer des Dienstes |
Mutterschaftsurlaub | 80 % des durchschnittlichen Einkommens, max. CHF 220.–/Tag | 98 Tage (14 Wochen) |
Vaterschaftsurlaub | 80 % des durchschnittlichen Einkommens, max. CHF 220.–/Tag | 14 Tage, innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt zu beziehen |
Betreuungsurlaub (gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind) | 80 % des durchschnittlichen Einkommens, max. CHF 220.–/Tag | Bis zu 98 Tage innerhalb von 18 Monaten |
Zusätzlich können eine Kinderzulage und für Rekruten eine Betriebszulage hinzukommen. Ausführliche Informationen finden Sie in unseren jährlichen Informationen.
UNSERE FAQ – ANTWORTEN AUF IHRE FRAGEN
Wer muss den Antrag auf EO-Entschädigung ausfüllen: ich oder meine Mitarbeiterin bzw. mein Mitarbeiter?
Ihre Mitarbeiterin bzw. Ihr Mitarbeiter erhält das Antragsformular direkt von der für den Dienst zuständigen Stelle (Armee, Zivilschutz usw.) oder füllt es im Falle von Mutterschaft oder Vaterschaft selbst aus. Anschliessend wird Ihnen das Formular übergeben, damit Sie den Abschnitt zum Einkommen vor der Abwesenheit ausfüllen können, bevor es an uns geschickt wird.
Muss ich den Lohn während der Abwesenheit weiterhin bezahlen?
Dies ist nicht in allen Fällen obligatorisch, wird jedoch häufig im Arbeitsvertrag, in einem Gesamtarbeitsvertrag oder durch die betriebliche Praxis vorgesehen. Wenn Sie den Lohn weiterhin bezahlen, wird die EO-Entschädigung als Ausgleich an Sie ausbezahlt.
Ist die EO-Entschädigung beitragspflichtig?
Ja. Die als EO-Entschädigung ausbezahlten Beträge müssen wie jeder andere Lohnbestandteil in der Lohndeklaration berücksichtigt werden.
Ihre Formulare
Hier finden Sie die am häufigsten verwendeten Formulare für die verschiedenen Entschädigungen. Benötigen Sie ein anderes Formular? Kontaktieren Sie uns – wir senden es Ihnen direkt zu.
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Vereinbaren Sie einen Termin mit einer unserer Beratungspersonen, um den Dienst, den Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub einer Ihrer Mitarbeiterinnen oder eines Ihrer Mitarbeiter optimal vorzubereiten.
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Ansprechpartner
Isa Ebibi
+41 21 613 35 14