DIE AHV, AUCH OHNE ERWERBSTÄTIGKEIT
Auch ohne Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit müssen Sie versichert bleiben und Beiträge an die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) leisten. Ihre Beiträge werden anders berechnet als bei einer angestellten oder selbstständigen Person: auf Grundlage Ihres Vermögens und Ihrer Renteneinkünfte.
IHRE SITUATION GEGENÜBER DER AHV
Ab dem 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag müssen Sie AHV-Beiträge leisten, wenn Sie keine oder nur eine ungenügende Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Pflicht dauert bis zum Referenzalter (65 Jahre), unabhängig davon, ob es sich um eine Frühpensionierung, eine Studienzeit, eine Rolle als betreuende Angehörige oder eine andere Situation ohne regelmässiges Erwerbseinkommen handelt. Im Gegensatz zu einer angestellten oder selbstständigen Person hängen Ihre Beiträge nicht von einem Arbeitseinkommen ab: Sie werden jedes Jahr neu berechnet, auf Grundlage Ihrer tatsächlichen finanziellen Situation, sobald Ihre Steuerdaten bekannt sind.
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Anschluss ab 20 Jahren
Ab dem folgenden 1. Januar. -
Berechnung nach Vermögen und Renten
Nicht auf Grundlage eines Lohns. -
Vierteljährliche Abrechnung
Jährlich angepasste Akontobeträge.
WIE WIRD IHR BEITRAG BERECHNET?
Ihr Beitrag wird auf Grundlage Ihres Nettovermögens und Ihrer Einkünfte in Form von Renten (Ehegattenrente, Rente der 2. Säule usw.) berechnet, multipliziert mit 20.
Situation | Jährlicher AHV/IV/EO-Beitrag |
|---|---|
Vermögen + Rente × 20 unter dem Mindestschwellenwert | CHF 530.– (Mindestbeitrag) |
Zwischen Mindest- und Höchstschwellenwert | Anteilsmässig berechneter Betrag |
Vermögen + Rente × 20 über dem Höchstschwellenwert | CHF 26'500.– (Höchstbeitrag) |
Bei Ehepaaren wird nur die Hälfte des Vermögens und der Einkünfte des Paares berücksichtigt.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Ich habe gerade mein Studium abgeschlossen. Muss ich mich selbst anmelden?
Ja. Wenn Sie noch nie einen Arbeitgeber hatten oder seit mehr als 12 Monaten keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, müssen Sie sich bei der AHV-Stelle Ihres Wohnorts anmelden.
Was muss ich tun, wenn ich vorzeitig in Rente gehe?
Wenn Sie ab 58 Jahren vorzeitig in Rente gehen, ohne wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, müssen Sie sich als nichterwerbstätige Person bei der Ausgleichskasse Ihres letzten Arbeitgebers anmelden.
Was passiert, wenn sich meine finanzielle Situation im Laufe des Jahres ändert?
Ihre Beiträge werden zunächst auf der Grundlage provisorischer Akontobeiträge in Rechnung gestellt. Wenn sich Ihr Vermögen oder Ihre Renteneinkünfte erheblich verändern, teilen Sie uns dies bitte so rasch wie möglich mit, damit wir Ihre Akontobeiträge anpassen können.
IHRE NÜTZLICHEN DOKUMENTE
Hier finden Sie die am häufigsten benötigten Dokumente für die AHV. Benötigen Sie ein anderes Formular? Kontaktieren Sie uns, wir senden es Ihnen direkt zu.
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Ansprechpartner
Isa Ebibi
+41 21 613 35 14