ARBEITEN IHRE MITARBEITENDEN AUS DEM AUSLAND ODER REISEN SIE BERUFLICH INS AUSLAND?
Grenzüberschreitende Telearbeit, gelegentliche Geschäftsreisen, mehrere Arbeitgeber in verschiedenen Ländern: Solche Situationen werden immer häufiger und unterliegen klaren Koordinationsregeln zwischen der Schweiz und ihren Nachbarländern. Gemeinsam mit Ihnen bestimmen wir, welchem Sozialversicherungssystem Ihre Mitarbeitenden unterstellt sind, und helfen Ihnen, unangenehme Überraschungen bei einer Kontrolle zu vermeiden.
DREI HÄUFIGE SITUATIONEN
Sobald Mitarbeitende einen Teil ihrer Tätigkeit ausserhalb der Schweiz ausüben – selbst in Teilzeit oder von zu Hause aus –, stellt sich die Frage, welchem Sozialversicherungssystem sie unterstellt sind. Die Regeln unterscheiden sich je nach Umfang der im Ausland ausgeübten Tätigkeit und je nachdem, wie viele Arbeitgeber betroffen sind. Wird eine Situation nicht korrekt beurteilt, kann dies zu einer doppelten Beitragspflicht oder umgekehrt zu einer fehlenden Sozialversicherungsdeckung für Ihre Mitarbeitenden führen.
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Grenzüberschreitende Telearbeit
Der Anteil der Telearbeit bestimmt den zuständigen Versicherungsstaat. -
Geschäftsreise ins Ausland
Bei einem kurzen Arbeitseinsatz bleibt die Versicherung in der Schweiz bestehen. -
Mehrere Arbeitgeber, mehrere Länder
Es gelten besondere Koordinationsregeln.
GRENZÜBERSCHREITENDE TELEARBEIT: WELCHE REGELN GELTEN JE NACH TÄTIGKEITSANTEIL?
Seit Inkrafttreten der multilateralen Vereinbarung zur Telearbeit (Juli 2023) können Mitarbeitende, die in einem benachbarten EU-/EFTA-Staat wohnen und teilweise von zu Hause aus arbeiten, unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der Schweiz versichert bleiben. Entscheidend ist dabei der Anteil der Telearbeit.
Anteil der Telearbeit im Wohnstaat | Anwendbare Rechtsvorschriften | Vorgehen des Arbeitgebers |
|---|---|---|
Weniger als 25 % | Schweiz | Eine A1-Bescheinigung muss dennoch beantragt werden |
Zwischen 25 % und 49,9 % | Schweiz, dank der multilateralen Vereinbarung zur Telearbeit | Meldung über das ALPS-Portal (Frist: 3 Monate), anschliessend A1-Bescheinigung |
50 % oder mehr | Wohnstaat der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters | Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist im Wohnstaat versichert |
Diese Regeln gelten für Telearbeit in einem EU-/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich. Bei Mehrfachtätigkeit (mehrere Arbeitgeber) oder vorübergehender Entsendung gelten andere Regeln. Ausführliche Informationen finden Sie in unseren jährlichen Informationen.
UNSERE FAQ – ANTWORTEN AUF IHRE FRAGEN
Muss eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die bzw. der einen Tag pro Woche von Frankreich aus im Homeoffice arbeitet, gemeldet werden?
Ja. Auch bei einem Homeoffice-Anteil von weniger als 25 % ist eine A1-Bescheinigung erforderlich. Bei mehr als 25 % ist zusätzlich eine vorgängige Meldung über das ALPS-Portal erforderlich.
Was passiert, wenn ich eine grenzüberschreitende Homeoffice-Situation nicht melde?
Es besteht das Risiko, dass Sozialversicherungsbeiträge nachträglich erhoben werden. Zudem kann Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter bei einer Kontrolle im Ausland mit Sanktionen belegt werden — insbesondere Frankreich und Österreich haben ihre Kontrollen in den letzten Jahren verstärkt. Wir empfehlen Ihnen, bestehende Situationen so rasch wie möglich zu bereinigen.
Ich entsende eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter für einige Wochen für ein Projekt ins Ausland: Was muss ich tun?
Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Entsendung. Unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des Einsatzes kann Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter weiterhin in der Schweiz versichert bleiben. Verwenden Sie das Formular 3.1, um dies vor der Abreise zu beantragen.
IHRE FORMULARE FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN
Hier finden Sie die am häufigsten verwendeten Dokumente für die Abwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten. Benötigen Sie ein anderes Formular? Kontaktieren Sie uns – wir senden es Ihnen direkt zu.
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